Geldwäscherei

Geldwäscherei

Geldwäschereibekämpfung

Geldwäscherei dient dazu, die Herkunft von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen, zu verschleiern und sie so im legalen Kapitalkreislauf nutzbar zu machen.

Die Schweiz mißt einem griffigen Abwehrdispositiv gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, und damit einem sauberen Finanzplatz, große Bedeutung bei.

Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) auferlegt den Finanzintermediären spezielle Sorgfaltspflichten.

Dazu gehören die Identifizierung der Vertragspartei, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und besondere Abklärungspflichten, die Dokumentationspflicht sowie die Pflicht, organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei vorzunehmen. Bei Verdacht auf Geldwäscherei muß der Finanzintermediär eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) im Bundesamt für Polizei (fedpol/EJPD) machen.

Das Geldwäschereigesetz gilt für alle Finanzintermediäre. Damit werden auch jene Teile des Finanzsektors erfaßt, die bereits durch Spezialgesetze des Bundes geregelt sind und einer staatlichen Aufsicht unterstehen.
Dies sind Banken, Effektenhändler, Spielbanken und unter bestimmten Voraussetzungen auch Fondsleitungen, gewisse Investmentgesellschaften und die Vermögensverwalter nach dem Kapitalanlagegesetz sowie Versicherungseinrichtungen.

Sie werden von den durch die Spezialgesetze für sie vorgesehenen Aufsichtsbehörden (Eidgenössische Bankenkommission EBK, Bundesamt für Privatversicherungen BPV und Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK) überwacht, auch bezüglich der Einhaltung der GwG-Pflichten.

Darüberhinaus gelten als Finanzintermediäre natürliche und juristische Personen, die berufsmäßig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Dieser Personenkreis umfaßt Vermögensverwalter, Treuhänder, Geldwechsler, aber auch Anwälte und Notare, die Finanzdienstleistungen erbringen.

Im Nichtbankensektor basiert das Geldwäschereigesetz auf dem Prinzip der Selbstregulierung.

Selbstregulierungsorganisationen (SRO) konkretisieren die Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschereigesetz und überwachen die Einhaltung durch ihre Mitglieder.

Finanzintermediäre können sich entweder einer SRO anschließen oder sich der direkten Aufsicht der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (KsT GwG) unterstellen. Die KsT GwG, eine Abteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV, anerkennt und beaufsichtigt die SRO.

Die EBK, das BPV und die KsT GwG werden per 1. Januar 2009 zu einer einzigen Behörde, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, zusammengeführt (siehe Faktenblatt „Integrierte Finanzmarktaufsicht“). Die FINMA wird für die Aufsicht über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung in den ihr unterstellten Bereichen zuständig sein.

Anpassung an revidierte GAFI / FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

Die Gruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Groupe d’action financière GAFI / Financial Action Task Force FATF) ist das wichtigste Gremium der internationalen Zusammenarbeit gegen die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

 Ihre 49 Empfehlungen bilden den international anerkannten Standard, den ein Land zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung einhalten soll.

 Die Schweiz hat sich von Beginn an aktiv an den Arbeiten des GAFI beteiligt und hat die Standards mitgeprägt.

Im Juni 2003 hat das GAFI seine Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei erstmals seit seiner Schaffung total revidiert und an neue Kriminalitätsformen in den Bereichen der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angepaßt.

Die Konformität des bestehenden schweizerischen Dispositivs mit den revidierten GAFI-Empfehlungen wurde im Oktober 2005 im Rahmen eines GAFI-Länderexamens beurteilt.

Der Evaluationsbericht kommt zum Schluß, daß die Schweiz in der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung grundsätzlich über ein wirksames und effizientes System verfügt. In wesentlichen Bereichen stimmt es vollständig oder weitgehend mit den internationalen Standards überein.

Gleichzeitig werden aber auch Lücken geortet. Zu einem ähnlichen Schluß kommt der Bericht des Bundesrates zur „Umsetzung der GAFI / FATF-Empfehlungen in anderen Ländern sowie zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Empfehlungen“.

Zur Umsetzung der Neuerungen aus den revidierten GAFI-Empfehlungen gab der Bundesrat im Januar 2005 eine Vorlage in die Vernehmlassung. Die Ergebnisse dazu fielen kritisch aus. Ende September 2006 beschloß er die Eckwerte für eine revidierte, schlanke Vorlage und beauftragte das Eidgenössische Finanzdepartement EFD, ihm bis Mitte 2007 eine Botschaft zu unterbreiten.

Am 15. Juni 2007 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen. Die Vorlage kommt voraussichtlich in der Frühlingssession 2008 in den Ständerat als Erstrat. In Kraft treten werden die neuen Bestimmungen nicht vor 2009.

Grundzüge der Botschaft

Aus der Vernehmlassung ging hervor, daß der Erhaltung eines griffigen und glaubwürdigen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Erhaltung des guten Rufs des Schweizer Finanzplatzes große Bedeutung beigemessen wird.

Gleichwohl wurden in einzelnen Bereichen die vom Bundesrat vorgeschlagenen Maßnahmen aufgrund des bereits erreichten hohen Standards als zu weit gehend beurteilt. Deshalb beschränkte der Bundesrat die Vorlage auf wesentliche Punkte.

Aus der Vernehmlassungsvorlage wurden beibehalten:
  • Definition neuer Vortaten zur Geldwäscherei für bandenmäßigen Schmuggel, Warenfälschung und Produktepiraterie.
  • Ausdehnung des GwG auf die Terrorismusfinanzierung.
  • Einführung einer Meldepflicht bei Nichtzustandekommen einer Geschäftsbeziehung.
  • Entbindung des Finanzintermediärs von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei Beträgen von geringem Wert (Bagatellklausel).
  • Lockerung des Informationsverbots zwischen Finanzintermediären in Fällen, in denen zwei oder mehr Finanzintermediäre beteiligt sind und nur einer die Vermögenswerte sperren kann. Eine Lockerung ist auch möglich bei gemeinsamen Dienstleistungen der Finanzintermediäre oder bei einer Gruppe von Gesellschaften.
  • Besserer rechtlicher Schutz des meldenden Finanzintermediärs vor Repressalien bei Meldungen im Falle von Verdacht auf Geldwäscherei.
  • Verbesserter Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden.
In die revidierte Vorlage sollen aufgrund der Ergebnisse des GAFI-Länderexamens zudem einzelne Maßnahmen neu aufgenommen werden:
  • Mithilfe der Zollbehörden bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung durch die Einführung eines Auskunftssystems für grenzüberschreitende Bargeldtransporte.
  • Einführung einer Identifikationspflicht für Finanzintermediäre von Stellvertretern oder Bevollmächtigten von juristischen Personen.
  • Einführung einer Verpflichtung für den Finanzintermediär, den Zweck und die Art der vom Kunden gewünschten Geschäftsbeziehung festzustellen.
  • Meldungen nach dem Melderecht sollen neu zwingend auch an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erfolgen (bisher nicht zwingend an MROS).
  • Art. 41 GwG wurde geändert und dem Bundesrat die grundsätzliche Verordnungskompetenz übertragen.
Eidg. Finanzdepartement (zuletzt aktualisiert: 29.02.2008)

Da diese Maßnahmen nicht Teil der Vernehmlassungsvorlage waren, führte das EFD dazu im Januar 2007 eine Anhörung durch.

Login Letzte Änderung:
August 29. 2010 10:09:26
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